Nach oben

Einspeisung

Ende der EEG-Förderung für Ihre Fotovoltaikanlage

Mit dem im Jahr 2000 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist eine beispiellose Erfolgsgeschichte beim Ausbau der Erneuerbaren Energien verbunden. Das EEG sieht grundsätzlich einen gesetzlichen Zahlungsanspruch für die Dauer von 20 Kalenderjahren zzgl. des Inbetriebnahmejahres vor.

Betroffen sind alle Anlagen ab dem 01.01.2021, die vor dem 01.01.2001 in Betrieb gegangen sind in jährlicher Abstufung mit Ausnahme von Wasserkraftanlagen.

Wie geht es dann weiter? Wohin mit dem produzierten Strom?

Das novellierte EEG 2021 ist zum 01.01.2021 in Kraft getreten und enthält eine Anschlussregelung für die ab dem 01.01.2021 ausgeförderten PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kWp, die nach aktueller Rechtslage bis zum 31.12.2027 begrenzt ist. Diese neue Regelung gilt direkt für Sie als Anlagenbetreiber. Sie müssen nichts Weiteres veranlassen. Der Abschluss eines neuen Einspeisevertrags ist nicht notwendig, da alle Rechte und Pflichten von Anlagenbetreibern und Stromnetzbetreibern im Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelt sind (sog. gesetzliches Schuldverhältnis, vgl. § 7 EEG 2021).

Neben der vorgenannten Anschlussvergütung (für weitere Infos – siehe Variante 1: Volleinspeisung) gibt es auch weitere Möglichkeiten, Ihren Strom zu nutzen.

Variante 1: Volleinspeisung

Volleinspeisung bedeutet, dass der von der Anlage erzeugte Strom komplett ins Stromnetz eingespeist wird. Wird die Volleinspeisung belassen, erhält der Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber ab dem ersten Jahr nach Auslaufen der Förderung eine Anschlussvergütung in Höhe des gesetzlich ermittelten Jahresmarktwertes abzgl. Vermarktungskosten von 0,4 ct/kWh. Der Vergütungsanspruch hätte für das Jahr 2020 rund 2,1 ct/kWh betragen. Der tatsächliche Jahresmarktwert, z.B. für das Einspeisejahr 2022, steht Anfang 2023 fest. Diese Regelung ist nach aktueller Rechtslage bis zum 31.12.2027 begrenzt.

Variante 2: Umbau auf Überschussstromeinspeisung

Bei der Überschussstromeinspeisung wird der von der Anlage erzeugte Strom teilweise vom Anlagenbetreiber vor Ort selbst verbraucht. Der restliche Strom wird ins Netz eingespeist und heißt Überschussstrom. Der Betreiber erhält für den eingespeisten Strom vom Netzbetreiber ebenfalls die Anschlussvergütung gemäß Variante 1. Für Anlagen bis 30 kW und 30.000 kWh/Jahr Eigenverbrauch entfällt die EEG-Umlage. Zur Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung ist durch den Anlagenbetreiber ein Elektrofachbetrieb einzubinden. Der Elektrofachbetrieb rüstet die Stromzähleranlage um und meldet den Umbau beim Netzbetreiber an. Durch die Umstellung wird in der Regel ein Zählerwechsel erforderlich, ggf. kann auch eine Modernisierung der Zähleranlage notwendig werden. Sollten Sie einen Umbau auf vollständigen Eigenverbrauch beabsichtigen, ist der Einbau einer technischen Einrichtung erforderlich, welche verhindert, dass Strom ins Netz fließt.

Variante 3: Einspeisung an Lieferant/Vermarkter (sonstige Direktvermarktung)

Der in Ihrer EEG-Anlage erzeugte Strom wird im Rahmen der sonstigen Direktvermarktung an einen Stromlieferanten/Vermarkter verkauft. Bei dieser Variante entfällt die Anschlussvergütung nach Variante 1. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit einem Stromlieferanten/Vermarkter Ihrer Wahl in Verbindung.

Variante 4: Stilllegung der Fotovoltaikanlage

Es besteht auch die Möglichkeit der Stilllegung Ihrer Fotovoltaikanlage. Die Anzeige zur Stilllegung muss im Vorfeld an den Netzbetreiber erfolgen.

Die Veränderung an Ihrer Fotovoltaikanlage muss im Marktstammdatenregister registriert und uns als Netzbetreiber angezeigt werden.

Haben Sie noch Fragen? Wir sind gerne für Sie da.

Unsere Ansprechpartner bei technischen Fragen finden Sie am unteren Seitenende.

Ihr Kontakt bei kaufmännischen Fragen:

Susanne Schmidt

Tel.: +49 (3628) 745-216

Leoni Mäder

Tel.: +49 (3628) 745-220

erzeugung@arnstadt-netz.de

 

 

Ansprechpartner

Unsere Datenschutzerklärung finden Sie hier